Neu ab dem 01.02.2023
Liebe Kunden,
wir sind ab dem 01.02.2023 weiterhin an 2 Standorten Montag bis Sonntag von 08:30-12:00 & 13:00-17:30 Uhr für Sie vor Ort.
Königstein: Drive-In am Kreisel (ehemaliges Mercedes Autohaus)
Bad Soden: Rewe/VW in der Schubertstr. 2
Bitte denken Sie an Ihren Nachweis, falls Sie einer Personengruppe angehören, die einen Anspruch auf einen kostenfreien Antigen oder PCR-Test hat. Ansonsten stehen alle Tests nach wie vor als Selbstzahler für Sie zur Verfügung. Dazu zählen auch alle Express PCR-Tests.
Ihr MediGen-Team
Unsere Leistungen für Sie
“3 Euro Test” nicht mehr verfügbar
gestrichen (seit 24.11.22)
- Am 26.11.22 trat die neue Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft. Hier wurden die bisherigen “3 Euro Tests” ersatzlos gestrichen, daher können wir diese leider nicht mehr anbieten.
Antigen Schnelltest Selbstzahler
€ 14,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger Test
- - Ergebnis in 15-20 Minuten
- - Kein Nachweis erforderlich
Antigen Schnelltest ohne Zuzahlung
€ 0,00 pro Test
- - Kostenfreier Bürgertest
- - Ergebnis in 15-20 Minuten
- - Für diese Variante muss ein entsprechender Nachweis erbracht und eine Selbsterklärung im Testzentrum ausgefüllt werden
- - Zum Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc.
- - zur Beendigung Absonderung für Pflegepersonal
- - Pflegepersonal
- - Leistungsberechtigte Persönliches Budget
- - Eigenanwendung / Mitarbeitertestung
PCR Standard 24h nach TestVo - Kostenfrei
€ 0,00 pro Test
- - Kostenloser Test
- - Ergebnis in bis zu 24-48 Stunden
- - Für diese Variante muss ein entsprechender Nachweis erbracht und eine Selbsterklärung im Testzentrum ausgefüllt werden
- - Kostenfrei für Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt
- - Kostenfrei für Bürger mit einem positiven Antigen Schnelltest
- - Kostenfrei für vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen, Freitestungen, Testungen für Pflegepersonal sowie für stationäre Behandlungen oder Aufnahmen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und vergleichbaren Institutionen.
PCR Standard 24h - Kostenpflichtig
€ 89,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in bis zu 24 Stunden
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
PCR Express 9h bis 12h - Kostenpflichtig
€ 119,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in 9 bis 12 Stunden
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
PCR Express 3h bis 6h - Kostenpflichtig
€ 149,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in 3 bis 6 Stunden
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
PCR Express 30 bis 60min - Kostenpflichtig
€ 169,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in 30 bis 60 Minuten
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
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Achtung, geänderte Testverordnung am 26.11.22!
Die bisherigen “3 Euro Tests” werden ersatzlos gestrichen.
Es gibt ab dem 26.11.22 nur noch kostenlose Antigen Coronatests für bestimmte Personengruppen.
Folgende Personengruppen können sich weiterhin kostenlos testen lassen:
-
Personen, die in vulnerablen Einrichtungen behandelt, betreut,gepflegt oder untergebracht werden und deren Besuchende
-
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind,
-
Pflegepersonal im Sinne des § 19 Satz 1 des SGB XI und
-
Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn dieTestung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Gilt ab dem 16.01.2023 nur noch für Pflegepersonal!).
-
Mitarbeitertestung/Eigenanwendung

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Fragen zum kostenlosen Corona-Test
Was ist durch die Testverordnung geregelt/Wer zahlt was?
Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. zur Bestäti- gung positiver Schnelltestergebnisse. Dagegen werden SARS-CoV-2 Tes- tungen symptomatischer Personen im Rahmen der Krankenbehandlung vergütet.
Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-NAT-Tests, Antigen-Schnell- tests und Selbsttests?
Laborbasierte PCR-Tests weisen das Erbmaterial des Virus nach und sind der „Goldstandard“
unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV). Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt
durch Labore.
PoC-NAT-Tests sind laboratoriumsmedizinische Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch
auf der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT; Nachweis von viralen Erbgut) basieren, jedoch ohne Probenvorbereitung unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientennah
und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher sind sie in der Anwendung nicht auf
ein medizinisches Labor beschränkt.
Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt, da sie ebenfalls
vor Ort ausgewertet werden können. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt –
dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei
werden virale Eiweiße nachgewiesen.
Antigen-Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt und weisen wie auch Antigen-Schnelltests virale Eiweiße nach. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Bei korrekter Abstrichnahme sind Ergebnisse von Selbsttests genauso verlässlich
wie durch geschultes Personal vorgenommene Antigen-Schnelltests.
Welche Tests sind wofür geeignet?
Laborbasierte PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostik werden in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2
vorliegt. Im Rahmen der Krankenbehandlung sollte daher durch einen Arzt/eine Ärztin
eine PCR-Testung veranlasst werden. Bei asymptomatischen Personen kann ein PCR-Test
zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.
PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen ein relativ sicheres
Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt wird, wie zum Beispiel bei Testungen in Notauf-
nahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen. PoC-NAT-Tests bieten im Vergleich zu Anti-
gentests eine höhere Sicherheit.
Die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer, dies bedeutet, dass es häufiger
falsch-negative Ergebnisse geben kann. In sensiblen Bereichen zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben,
ist daher der laborbasierten PCR-Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR-Testung
erwogen werden.
Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive
Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomati-
schen Personen an. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.
Antigen-Schnelltests kommen in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz,
um Personal oder Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen. Zudem werden
Antigen-Schnelltests als präventive Testung asymptomatischer Personen im Rahmen der Bürgertestung eingesetzt.
Die Bestätigung eines positiven Antigen-Schnelltests durch eine PCR ist insbesondere bei hohen Inzidenzen nicht zwingend notwendig, da ein positives Antigentestergebnis bei hohen Inzidenzen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Infektion korrekt anzeigt. Für die Ausstellung eines Genesenenzertifikates muss die überstandene Infektion jedoch gemäß §
22a Abs. 2 IfSG durch einen PCR-Test nachgewiesen worden sein. Ein positiver Antigentest
sollte sehr ernst genommen werden, die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein
nachfolgender negativer Antigen-Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.
Antigen-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben–
insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei
einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der
Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.
Ein negatives Antigentest-Ergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine
Infektion nicht aus. Daher sollten grundsätzlich die AHA+L Regeln beachtet werden – Abstand
halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften.
Für wen ist der Bürgertest kostenlos?
Folgende Personengruppen können sich weiterhin kostenlos testen lassen:
- Personen, die in vulnerablen Einrichtungen behandelt, betreut,gepflegt oder untergebracht werden und deren Besuchende
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind,
- Pflegepersonal im Sinne des § 19 Satz 1 des SGB XI und
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn dieTestung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. (Gilt ab dem 16.01.2023 nur noch für Pflegepersonal!)
- Mitarbeitertestung/Eigenanwendung
Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testen-
den Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen:
Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der
Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches
Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impf-
wirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-
Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infi-
zierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort ge-
macht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit
kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Muster nach Bestätigung durch das Pfle-
geheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.
Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehö-
rigen pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte
Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach
§ 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den kostenlosen Bürgertest bekomme?
Ja. Für kostenlose Bürgertests ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z.B. mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers bei Pflegepersonal, oder eine Besscheinig der Einrichtung, das Sie zB. Insasse ober Besucher sind.
Ich möchte sichergehen, dass ich kein Corona habe. Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?
Anlasslose Tests können dazu beigetragen, dass Labore überlastet werden und die Statistik
verfälscht wird. Daher wird von anlasslosen Tests abgeraten.
Wenn Sie keinen der oben ge-
nannten Gründe für einen kostenlosen Bürgertest haben, und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum regelmäßig weiterhin
möglich, muss aber selbst bezahlt werden.
Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen. Sie werden künftig durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.
Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-
19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem
Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverord-
nung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische
Personen) ist in der Testverordnung geregelt.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen
kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV.
Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
[Anmerkung: Bei sehr hohen Inzidenzen (bspw. Februar 2022) ist ein positiver Antigentest
sehr aussagekräftig – das heißt, er zeigt in den meisten Fällen eine bestehende Infektion kor-
rekt an. Eine PCR-Bestätigung ist daher aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig.
Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übri-
gens nicht aufheben (vgl. Welche Tests sind wofür geeignet?).]
Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strik-
ter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach
landesrechtlichen Vorgaben. Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Testung:
- Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizier-
ten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen,
Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentli-
chen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
- Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesre-
publik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der
Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch
besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
- Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung
außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person fest-
gestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen
der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
- Schulen, Kindertagesstätten
- Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
- Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar
vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige
Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Tageskliniken
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
- stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollzieh-
bar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Besteht ein Anspruch auf eine PCR-Testung, wenn der Verdacht auf eine Covid-19 In- fektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht?
Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnelltest positiv ausgefallen ist. In diesem Fall hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Für weitere Informationen wird auf die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen.
Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?
Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht
mehr als Begründung für einen Anspruch auf PCR-Test aus. Den betroffenen Personen steht
aber weiterhin der Anspruch auf Antigen-Schnelltestung nach § 4a Absatz 1 Nummer 8 Test-
verordnung mit einem Eigenanteil von 3 Euro zur Verfügung.
Fällt der Antigen-Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltest-
ergebnisses gemäß § 4b Satz 1 TestV. Bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen
kann im Rahmen der Krankenbehandlung durch einen Arzt/eine Ärztin auch direkt ein PCR-
Test veranlasst werden.
Welche Personengruppen werden nach der nationalen Teststrategie priorisiert?
Die Nationale Teststrategie stellt eine fachliche Orientierungshilfe zum Einsatz von Testkapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie dar und hat von Beginn an bestimmte Indikationen mit einer Priorität versehen. Gemäß der Nationalen Teststrategie ist eine PCR-Testung in
folgenden Situationen vorrangig:
- PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext
(z.B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
- PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen
- Schutz vulnerabler Bereiche (z.B. Pflege, Eingliederungshilfe)
Eine zuverlässige Testung und zeitnahe Befundung dieser Personengruppe ist zum Schutz
der vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung von be-
sonderer Bedeutung.
Diese Priorisierung bedeutet nicht, dass andere Personen keinen Anspruch auf PCR-Testungen haben. Der im Rahmen der TestV geregelte Anspruch gilt im Rahmen der Verfügbarkeit
von Testkapazitäten (vgl. §1 TestV) grundsätzlich weiter fort.
Wird auch ein Genesenenzertifikat ausgestellt, wenn die Infektion mittels Antigen- Schnelltest nachgewiesen wurde?
Die Anforderungen eines Genesenennachweises werden in § 22a Abs. 2Nr. 1 IfSG geregelt:
demnach ist eine vorangegangene Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR)
nachzuweisen und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss mindestens 28
Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Eine Antigen-Testung reicht zur Ausstellung eines
Genesenenzertifikates nicht aus. Es wird darauf hingewiesen, dass im Ausland ggf. eine Anerkennung eines Genesenennachweises von bis zu 180 Tagen in Betracht kommt.
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer vor Reisebeginn zu prüfen.
Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können?
Nicht alle Testnachweise sind im Rahmen der gesetzlichen 3G-Konzepte gültig. Welche Voraussetzungen ein Testnachweis erfüllen muss, regelt §22a IfSG.
Danach können 3G-gültige Testnachweise derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden.
1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
3G-fähige Testnachweise werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt,
die gemäß § 6 Abs 1 zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berech-
tigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von
Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststel-
len, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt
wurden.
Digitale Testnachweise
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die
Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale
Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Test-
ergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island,
Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und weiteren Drittstaaten, die die digitalen EU-Zertifi-
kate anerkennen, dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur
mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-
Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße
Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.
Achtung: Testnachweise, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder test-
nachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen,
dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.
2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung
Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die
dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht
werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein
3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fach-
kundig ist.
Ein EU-konformes digitales Testzertifikat kann im Rahmen dieser Testung hingegen nicht aus-
gestellt werden. Dies bleibt lediglich Leistungserbringern überlassen, die die oben beschrie-
benen „Bürgertests“ durchführen.
3. Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Testung am Ort der 3G-Maßnahme unter
Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurant-
mitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht
werden.
Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem
die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein
Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.